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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
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Beitrag begonnen von Die Wahrheitssuche am 13.11.2014 um 21:09:33

Titel: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Die Wahrheitssuche am 13.11.2014 um 21:09:33
Das Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/453/45309.html

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%2527bgbl113s3554.pdf%2527]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3554.pdf%27]__1415895042220 

http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html

Ich bitte um Hilfe mit dem § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens)!
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html#BJNR012530976BJNE006803301

Ich versuche zu verstehen, aber ich habe nicht alle Details verstanden. Meine Fragen:

1. Gibt es für die Aufhebung von Entscheidungen irgendwelche § (zum Beispiel §§ 48, 49 VwVfG)?

Oder gibt es keinen § für die Aufhebung von Entscheidungen und die Entscheidungen werden „anderweitig im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens § 51 VwVfG aufgehoben“ (falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat)?


Zitat:
„Wonach richtet sich die neue Sachentscheidung wegen § 51 VwVfG? (**)

o Mindermeinung: richtet sich nach §§ 48, 49 VwVfG
     § 51 V VwVfG verweist auf die Ermessensnormen der §§ 48, 49 VwVfG
     Folge: Aufhebung steht im Ermessen der Behörde
• bei § 51 I Nr. 1 VwVfG: Entscheidung richtet sich nach § 49 VwVfG
• bei § 51 I Nr. 2 und 3 VwVfG: Entscheidung richtet sich nach § 48 VwVfG
     idR liegt aber Ermessensfehler, wenn Behörde den VA nicht zurücknimmt
     Aufhebungsanspruch besteht nur bei einer Ermessensreduzierung

o Herrschende Meinung: richtet sich nach dem materiellen Recht
    Sachentscheidung richtet sich ausschließlich nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung
   durch das Wiederaufgreifen wird das Verfahren fiktiv in den Zustand vor Erlass des Erstbescheides zurückversetzt und da waren auch nicht die §§ 48, 49 VwVfG zu beachten, sondern nur das materielle Recht
   Verweisung in § 51 V VwVfG bedeutet, dass §§ 48, 49 VwVfG nur dann Maßstab sind, wenn kein Fall des § 51 VwVfG vorliegt
   Folge: Ermessen nur dann, wenn das anzuwendende materielle Recht Ermessen einräumt“
http://www.marco-wicklein.de/skripte/Verwaltungsrecht_AT.pdf  Seite 66



Zitat:
295
anderweitig durch Abhilfebescheid (§ 72 VwGO), Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO) bzw. verwaltungsgerichtliches Urteil (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens (§ 51 VwVfG, Rn. 302 ff., 307 ff.) aufgehoben wird
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811471146_Excerpt_002.pdf   
http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37215


2. Die Behörde muss die vorigen ablehnenden Entscheidungen zwischen 1. Stufe und 2. Stufe aufzuheben?


Zitat:
29
„Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet.“ http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=131211U5C9.11.0


Oder die Behörde muss auf der 2. Stufe die vorigen ablehnenden Entscheidungen aufzuheben?


Zitat:
300
„ stehen ihr auf der 2.Stufe hinsichtlich des Inhalts der erneuten Sachentscheidung (des „Wie“) ebenfalls 2 Möglichkeiten offen: Sie kann entweder in der Sache wiederum negativ entscheiden (sog. negativer Zweitbescheid; Rn.62) oder aber sie kann unter Aufhebung der alten eine dem Antrag des Bürgers entsprechende neue Regelung treffen (sog. positiver Zweitbescheid; Rn.62).“
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811471146_Excerpt_002.pdf      http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37215


3. Habe ich richtig verstanden, falls alle Voraussetzungen geprüft wurden und die Rechtslage zugunsten des Betroffen geändert hat – gibt es keine Möglichkeiten für die negativer Zweitbescheid, gibt es nur die Möglichkeit nur für positiver Zweitbescheid? Oder?


Zitat:
Zweitbescheid

Sachliche Entscheidung einer Behörde über einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verwaltungsakt mit gleichem Ausspruch ergangen ist.

Zu einem Zweitbescheid kommt es vor allem, wenn nach Bestandskraft eines Verwaltungsaktes der Betroffene beispielsweise einwendet, die Voraussetzungen für den Erlass seien im Nachhinein weggefallen. Prüft die Behörde (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) den Verwaltungsakt erneut und erlässt einen Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt, handelt es sich um einen Zweitbescheid. Dabei kann sie durchaus andere, als die bisherigen Gründe anführen, entscheidend ist, dass die Verfügung gleichlautend ist.

Der Zweitbescheid ist von der wiederholenden Verfügung zu unterscheiden, der keine erneute Sachprüfung vorausgeht und die die Erstentscheidung nur wiederholt.
Kein Zweitbescheid ist auch ein Bescheid, in dem die Behörde nur auf die frühere Entscheidung verweist.
Praxistipp:

Der Zweitbescheid ist - anders als die wiederholende Verfügung - ein neuer Verwaltungsakt. Er eröffnet deshalb einen eigenen Rechtsweg, kann selbstständig angefochten werden.
http://www.rechtslexikon-online.de/Zweitbescheid.html



Zitat:
„Leitsatz:
1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 LVwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 LVwVfG erfordert zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Entscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und § 49 Abs. 1 LVwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll.“
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=221009U1C15.08.0


4. Gibt es irgendwelche Frist für die Entscheidung über Wiederaufgreifen des Verfahrens auf 1. Stufe und gibt es irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt)? 
Zum Bespiel: § 48 und § 49 VwVfG enthalten § 48 Abs. 4 VwVfG („Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.“) - gibt es hier irgendwelche Verbindung mit § 51 VwVfG?

Falls hier irgendwelche Frist für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen (Verwaltungsakt) gibt, wann beginnt die Frist, seitdem:
         1. der Stellung eines Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder
         2. die Vorlage aller Beweise, die vorige ablehnende Entscheidungen endgültig aufzuheben können?

5. Falls die Behörde sich mit viele Anträge beschäftigt hat und die Behörde schrieb es ständig auf unsere Anfragen über den Zustand unsere Sachen, ist es der wichtige Grund für die Begründung der Behörde im Gericht, falls wir die Untätigkeitsklage erheben werden?  Oder es hat keinen Sinn?

Für eindeutige Antworten wäre ich ihnen sehr dankbar.
Oder ich bitte mir zu sagen, wo ich die Antworten auf meine Fragen finden kann. Vielleicht gibt es ein spezielles Forum.

Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Muleta am 14.11.2014 um 07:20:43
vielleicht solltest Du einfach mal formulieren, was das konkrete Problem oder die konkrete Frage ist. Für ganz allgemeine Infos zum VwVfG gibt es bergeweise Fachliteratur.

Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Saxonicus am 14.11.2014 um 09:50:28

Die Wahrheitssuche schrieb am 13.11.2014 um 21:09:33:
Oder ich bitte mir zu sagen, wo ich die Antworten auf meine Fragen finden kann. Vielleicht gibt es ein spezielles Forum.

z.B. bei einem sachkundigen Anwalt, aber höchstwahrscheinlich nicht zum Nulltarif.

Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Die Wahrheitssuche am 14.11.2014 um 19:24:43
Wir hatten die unglückliche Erfahrung mit einem Rechtsanwalt und ich habe keine juristische Ausbildung. Aber trotzdem möchte ich juristische Information zu wissen, um irgendwelche Handlungen zu machen.

Das Konkrete Problem oder die konkrete Fragen:

Wir haben selbst Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG und § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG gestellt.

Ich meine, dass unsere Verfahren auf der 1. Stufe nur auf Grundlage geänderte Rechtslage wiederaufzunehmen sollen.

Aber vielleicht müssen wir noch über § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG zu schreiben?
Oder wir mussten Anträge nur dann stellen, wenn alle Module von Goethe-Zertifikat B1 erhalten?
Die Entscheidungen kann man nur auf Grundlage geänderte Rechtslage aufzuheben und das Zertifikat B1 kann man später zu senden oder?
Gibt es irgendwelche Fristen für die Aufhebung ablehnende Entscheidungen?

Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Muleta am 16.11.2014 um 10:12:47
so wirst Du hier keine Antworten kriegen.

Was für ein Bescheid und was soll mit dem Wiederaufgreifen bezweckt werden?

Und was hat die Behörde bisher zum Wiederaufgreifensantrag gesagt?

Zu konkreten Rechtsnormen musst Du als Antragsteller gar nichts schreiben. Es reicht, wenn Du verständlich deinen Willen äußerst und deine Argumente vorbringst. Bei Zweifeln muss die Behörde dann bei Dir nachfragen.

Titel: Re: Die Fragen über § 51, Abs. 1, Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.
Beitrag von Die Wahrheitssuche am 16.11.2014 um 22:08:13

Muleta schrieb am 16.11.2014 um 10:12:47:
Was für ein Bescheid und was soll mit dem Wiederaufgreifen bezweckt werden?


Es gibt drei Entscheidungen: Ablehnung, Widerspruchsbescheid, Urteil.

Ich weiß, dass die Behörde der Entscheidung treffen muss, falls es auch das Urteil gibt:


Zitat:
296
«Namentlich die nachfolgend (Rn. 298 ff.) näher behandelten §§ 48 bis 51 VwVfG ermöglichen es der Behörde, diese Bestandskraft zu durchbrechen, d.h. einen Verwaltungsakt auch noch nach Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit aufzuheben – und zwar selbst dann, wenn der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden ist.»

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811471146_Excerpt_002.pdf       

http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37215


Die Begründung von ablehnenden Entscheidungen war „kein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum“.

Der Zweck unserer Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens waren Wiederaufgreifen des Verfahrens dank geänderten Rechtslage und natürlich schließlich Aufnahmebescheide.

Dank unserer langjährigen Erfahrung schrieben wir selbst die Begründung für die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Berücksichtigung von 10. Gesetz zur Änderung des BVFG.


Muleta schrieb am 16.11.2014 um 10:12:47:
Und was hat die Behörde bisher zum Wiederaufgreifensantrag gesagt?


Seit dem Ende 2013 hat die Behörde außer Eingangsbestätigung per Post nichts geschrieben.
Auf dem Telefon sagte die Behörde, dass unsere Anträge am Anfang nächstes (2015) Jahres verarbeitet werden und wir müssen warten.


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