Merkblatt

zur Verpflichtungserklärung

nach § 84 Ausländergesetz

 

1. Umfang der Verpflichtungserklärung

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Um das Risiko von unvorhergesehen hohen Krankheitskosten auszuschließen, muss eine Krankenversicherung für die eingeladene(n) Person(en) abgeschlossen werden. Die Verpflichtung umfasst außerdem die Ausreisekosten (z. B. Flugticket, Abschiebekosten).

 

2. Welche Unterlagen müssen zur Abgabe der Verpflichtungserklärung vorgelegt werden?

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung des Verpflichtungserklärenden erforderlich. Diese Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde.

Folgende Unterlagen müssen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung beim Ausländeramt im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Verpflichtungserklärenden vorgelegt werden:

  • Reisepass oder Ausweis des Verpflichtungserklärenden
  • Einkommensnachweis über monatliches Nettoeinkommen (Arbeitgeberbescheinigung des Verpflichtungserklärenden, evtl. auch des Ehegatten, + Lohn-/Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, evtl. auch des Ehegatten, oder Einkommenssteuerbescheid + Gewerbeanmeldung bei Selbständigen, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid)
  • Krankenversicherungsnachweis für den Eingeladenen für die beabsichtigte Besuchszeit
  • Mietvertrag (mit Angaben über die Wohnungsgröße) oder Nachweis über Wohneigentum (Kaufvertrag, Grundbuchauszug)

Bitte Originale mitbringen!

Ein Nachweis über ein Bankguthaben ist als Einkommensnachweis für die Bonitätsprüfung ungeeignet, weil die Verfügbarkeit dieser Beträge nicht gesichert ist.

 

3. Antragsvordruck

Füllen Sie bitte den Antrag zur Verpflichtungserklärung aus! Neben den Angaben zur Person des Verpflichtungserklärenden sind noch folgende Angaben zur/zu den eingeladenen Person(en) erforderlich:

  • Familienname, Vorname
  • Geburtstag und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepass Nr. des (der) eingeladenen Person(en)
  • Adresse im Heimatland
  • Verwandtschaftsbeziehung mit dem Verpflichtungserklärenden
  • Name, Vorname und Geburtstag der begleitenden Personen (Ehegatte und/oder Kinder)
  • Anschrift der Wohnung, in der die Unterkunft sichergestellt wird
 

Die Höhe des erforderlichen Einkommens (s. Tabelle "Mindestnettoeinkommen") ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen der Verpflichtungserklärende allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist und die über kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen verfügen und von der Höhe der Mietkosten. Diese Angaben sind daher ebenfalls für die Bonitätsprüfung erforderlich. Die Angaben des Verpflichtungserklärenden erfolgen freiwillig. Ohne die Vorlage der o. g. Unterlagen kann die erforderliche Bonitätsprüfung jedoch nicht erfolgen.

 

4. Verfahrensbelehrung

Das an den Verpflichtungserklärenden vom Ausländeramt ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung ist von ihm an den besuchswilligen Ausländer weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Besuchsvisums vorlegen.

Ausgangswerte für die Annahme
eines ausreichenden Mindestnettoeinkommens