Bürgerservice

 

Was ist zu beachten bei der Einladung von visumspflichtigen Ausländern?

 

Wenn Sie einen visumspflichtigen Ausländer einladen wollen, sollten Sie folgendes beachten:

1. Gesichertes Aufenthaltsrecht

Sie müssen ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, d.h. Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein. Die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsgestattung" und "Duldung" reichen nicht aus.

Legen sie deshalb bitte Ihren Reisepass oder Personalausweis vor.

2. Gesicherter Lebensunterhalt / Bonität

Der Lebensunterhalt der Person, die Sie einladen, muß für den gesamten Aufenthalt gesichert sein. Zum Lebensunterhalt gehören alle Aufwendungen wie Nahrung, Wohnung und auch Aufwendungen für eine eventuelle medizinische Versorgung (Reise-Krankenversicherung!!). Um den Lebensunterhalt sicherzustellen, verlangen wir die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, in der Sie sich für Ihren Gast verbürgen. Die Bürgschaft können Sie auf zwei verschiedene Arten abgeben:

2.1 Selbstschuldnerische Bürgschaft

Sie weisen Ihr aktuelles monatliches Einkommen (z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Rentennachweise o.ä; bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen) und die Höhe Ihrer Miete bzw. die Belastungen Ihrer Wohnung nach und verpflichten sich schriftlich, für den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sorgen. Diese Erklärung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), die für den gesamten Aufenthalt in Deutschland gilt.

Für den Fall, dass die Person, für die Sie sich verbürgt haben, in Deutschland irgendwelche Sozialleistungen (Sozialhilfe, Krankenhilfe, usw.) in Anspruch nimmt, kann die Stelle, die die Leistung gewährt hat, Sie haftbar machen. Das gilt auch für den Fall, dass die eingeladene Person die Bundesrepublik Deutschland nicht wieder freiwillig verläßt und abgeschoben werden muss. In diesem Fall würden sie für die Abschiebungskosten herangezogen.

Sie müssen in der Lage sein, die Verpflichtung auch zu erfüllen, d.h. Ihr monatliches Einkommen muss höher sein als der Betrag, den Sie und ggf. Ihre Familie benötigen, um zu leben und zu wohnen. Die genau erforderliche Höhe Ihres Einkommens berechnen wir im Einzelfall.

Bezieher von Sozialhilfe (auch ergänzend) oder Arbeitslosenhilfe können keine Verpflichtungserklärung abgeben!

oder

2.2. Bankbürgschaft

Sie legen eine Bürgschaft Ihrer Bank oder Sparkasse zu unseren Gunsten vor. Die Höhe der Bürgschaft muß die voraussichtlichen Kosten des Aufenthalts und der Rückreise decken. Im Regelfall sind 5.000,-- DM pro eingeladene Person ausreichend. Ihre Bank haftet dann für die oben beschriebenen Eventualitäten, wird Sie aber im Innenverhältnis haftbar machen können.

Das Muster einer Bankbürgschaft ist unten auf dieser Seite zu sehen.

Wichtig!

Wir können eine Bankbürgschaft erst dann wieder freigeben, wenn uns nachgewiesen wird, dass Ihr Gast Deutschland wieder verlassen hat. Sprechen Sie daher unbedingt während des Aufenthalts Ihres Gastes bei uns vor. Wie stellen dann eine sogenannte "Grenzübertrittsbescheinigung" aus, die Ihr Gast bei der deutschen grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle vorlegen muß. Die Bescheinigung wird dann vom Bundesgrenzschutz oder Zoll abgestempelt und an uns zurückgesandt. Erst dann können wir die Bürgschaft freigeben.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, beglaubigen wir Ihre Unterschrift. Sie erhalten ein Original, das für Ihren Gast zur Vorlage bei der deutschen Botschaft bestimmt ist. Die Gebühr beträgt von 40,-- DM. Zahlen Sie den Betrag bitte bar bei der KFZ-Zulasstungsstelle ein oder überweisen Sie ihn.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß Sie die Erklärung nur hier und nicht bei Ihrer örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben können. Das Gesetz fordert, daß Sie sich der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung gegenüber verpflichten.

Neu - Neu - Neu "Carnet de Touriste"

Statt einer Bürgschaft können Staatsangehörige von Aberbaidschan, Bulgarien, Georgien, Rumänien, Ukraine und Weißrußland bei den Automobilclubs dieser Länder ein Carnet deTouriste erwerben. Es handelt sich um Versicherung über die Übernahme von Krankenbehandlungskosten bis zur Höhe von 45.000 DM sowie von Rückreise- bzw. Abschiebekosten bis 5.000 DM. Inhaber dieses Carnets brauchen bei der deutschen Auslandsvertretung keine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland vorzulegen.

Noch ein Hinweis:

Auf die Erteilung eines Visums besteht kein Anspruch. Die deutsche Botschaft entscheidet über die Erteilung nach Ermessen und in eigener Verantwortung. Die Ausländerbehörden haben auf die Entscheidung keinen Einfluss.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 82 und 84 AuslG. Zu Ihrer Information sind diese beiden Vorschriften hier veröffentlicht:

§ 84 Ausländergesetz lautet:

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewandten Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

§ 82 Ausländergesetz lautet:

(1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

 

Muster einer Bankbürgschaft, Mindestinhalt

(Original-Formular der Bank)

Überschrift: Bürgschaftsurkunde

Wir verbürgen uns gegenüber dem Landrat Coesfeld, 48653 Coesfeld, 133 - Ausländerbehörde,

selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage und auf erste Anforderung

für alle Ansprüche nach den §§ 82, 84 AuslG aus dem Aufenthalt von

- Name und Daten Ihres Gastes -

in der Bundesrepublik Deutschland.

bis zum Höchstbetrag von XXXX DM.

Datum, Doppel-Unterschrift (soweit vorgeschrieben)

Weitere Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde, Schützenwall 18, 48653 Coesfeld, Telefon: 02541/18-439
(
Anfahrtskizze anzeigen)

Öffnungszeiten der Ausländerbehörde:

Montag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und
Donnerstag von 14.30 Uhr bis 17 Uhr


© Kreis Coesfeld, Stabsstelle, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld
Letzte Aktualisierung dieser Seite:
20. December 2004

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