Verordnung über das Verfahren
und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer
Beschäftigung
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Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
§ 4 Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen
Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
§ 5 Grundsatz
§ 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
§ 6a
Beschäftigung von Opfern von Straftaten
§ 7 Härtefallregelung
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
§ 10 Grundsatz
§ 11 Versagung der Erlaubnis
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Beschränkung der Zustimmung
§ 14 Reichweite der Zustimmung
§ 15 Assoziierungsabkommen
EWG-Türkei
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer,
kann in den Fällen der §§ 2 bis 4
ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
§ 2 Zustimmungsfreie Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden.
Keiner Zustimmung bedarf die
Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der
Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
§ 3a Ausbildung und
Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18.
Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die
Ausübung einer Beschäftigung
1. wenn der Ausländer im Inland
a) einen Schulabschluss
an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
b) an einer einjährigen
schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener
Mitarbeit an einer Berufsausbil-
dungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich
anerkannten oder ver-gleichbar geregelten Ausbildungsberuf.
§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit kann
die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts
erteilen.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.
§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes worden ist.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der
nach
den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine
Beschäftigung ausüben darf, erteilt.
aufgehoben
(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a
des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr
erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten
haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs.
2 des Aufenthaltsgesetzes erteil
1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet
aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
(1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des Arbeitgebers befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen übertragen.
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich
beschränkt werden.
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteil
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt.
(2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort. Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes nicht fort.
(3) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen.
(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
(2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.