Hinnahme von Mehrstaatigkeit aufgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG |
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
....
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, ....
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Diese Vorschrift wird zur Zeit bei Einbürgerungsbewerbern aus folgenden Staaten angewandt:
Staat |
Marokko |
Tunesien |
Syrien |
Libanon |
Iran |
Afghanistan |
Algerien |
Kuba |
Eritrea |
Aktualisiert: 03.11.2007